11.13.3.Nr.4
§ 877 ABGB
§ 1431 ABGB
§ 1486 Z 5 ABGB
§ 49a ASGG
1. Der Kondiktionsanspruch nach § 877 ABGB, auf den sich das Rückforderungsbegehren betreffend das Entgelt stützt, verjährt zwar grundsätzlich in 30 Jahren, doch unterliegen gemäß § 1486 Z 5 ABGB Forderungen der Dienstnehmer wegen Entgelts und Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen sowie der Dienstgeber wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse der dreijährigen Verjährung.

