11.13.3.Nr.3
§ 1000 Abs. 1 ABGB
§ 49a ASGG
1. Nach § 49a Satz 2 ASGG gebühren die erhöhten Zinsen nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer objektiv vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht.
11.13.3.Nr.3
§ 1000 Abs. 1 ABGB
§ 49a ASGG
1. Nach § 49a Satz 2 ASGG gebühren die erhöhten Zinsen nicht, wenn die Verzögerung der Zahlung auf einer objektiv vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners beruht.
