11.13.3.Nr.2
§ 49a ASGG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Der gegen die besondere Verzinsung nach § 49a ASGG und den Ersatz des Steuerschadens erhobene Einwand, auf dem Boden einer vertretbaren Rechtsauffassung gestanden zu sein und daher nicht schuldhaft gehandelt zu haben, ist eine Frage des Einzelfalls, die, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, nicht erheblich iSd § 502 Abs. 1 ZPO ist.

