11.13.1.Nr.1
§ 78 GewO 1859
Pkte. 8 lit. a, 11 Arbeiter-KollV Hotellerie und Gastronomie
1. Aus der Bezugnahme des Kollektivvertrages auf die „für die Inanspruchnahme in Betracht kommenden Kosten“ folgt im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, dass eine solche besondere Leistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer nicht unentgeltlich ist.

