11.12.13.Nr.2
§ 292j Abs. 1 erster Satz EO
§ 292l EO
§ 301 EO
1. § 292j EO bietet nicht nur Schutz vor Berechnungsfehlern, sondern ist nach der bisherigen Rsp analog auch auf leicht fahrlässige Verstöße des Drittschuldners gegen Formvorschriften bei einem Gerichtserlag anzuwenden, ebenso auf unterlassene Antragstellungen nach § 292 EO.

