11.13.2.Nr.1
§ 1412 ABGB
§ 1486 Z 5 ABGB
1. Da das Wesensmerkmal der Zahlung eine Übergabe des geschuldeten Geldbetrages durch den Schuldner und dessen Übernahme durch den Gläubiger ist, tritt die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB, und damit der Untergang der Forderung, durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels sofortiger Verfügbarkeit nicht ein.

