11.12.2.Nr.2
§ 299 Abs. 1 und 2 EO
1. Die Erstreckung des Pfandrechts bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten (§ 299 Abs. 1 zweiter Satz EO) gilt auch bei echter Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber (Drittschuldner) innerhalb von sechs Monaten.

