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Unterbrochenes Arbeitsverhältnis - OGH 19.9.2001, 9 ObA 107/01b

5. LfgFebruar 2002

11.12.2.Nr.2

§ 299 Abs. 1 und 2 EO

1. Die Erstreckung des Pfandrechts bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten (§ 299 Abs. 1 zweiter Satz EO) gilt auch bei echter Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber (Drittschuldner) innerhalb von sechs Monaten.

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