11.12.2.Nr.1
§ 294 Abs. 2 EO
§ 13 Abs. 2 ZustellG
1. Eine Bevollmächtigung gemäß § 13 Abs. 2 ZustellG kann auch dadurch erteilt werden, dass der Vertretene die Befugnis seinem Vertreter erklärt, wofür - wie bei anderen Vollmachten - auch die schlüssige Erteilung genügt.

