11.12.1.Nr.2
§ 301 EO
§ 1295 ABGB
§ 39 Abs. 1 GewO
1. Im Drittschuldnerprozess ist die Dienstgeberstellung vom klagenden Gläubiger zu beweisen.
11.12.1.Nr.2
§ 301 EO
§ 1295 ABGB
§ 39 Abs. 1 GewO
1. Im Drittschuldnerprozess ist die Dienstgeberstellung vom klagenden Gläubiger zu beweisen.
