11.12.1.Nr.1
§ 301 Abs.1 und 3 EO
1. Erfüllt der Drittschuldner seine Äußerungspflicht schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig, ist er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet und haftet dem betreibenden Gläubiger überdies für den Schaden, der diesem durch die Verletzung der Äußerungspflicht entstanden ist.

