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Schuldhaftes Unterlassen Grob schuldhafte Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit Beharren auf solchem Verhalten - OGH 25.6.2007, 9 ObA 85/07a

22. LfgOktober 2007

11.12.1.Nr.1

§ 301 Abs.1 und 3 EO

1. Erfüllt der Drittschuldner seine Äußerungspflicht schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig, ist er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet und haftet dem betreibenden Gläubiger überdies für den Schaden, der diesem durch die Verletzung der Äußerungspflicht entstanden ist.

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