11.11.4.Nr.1
§ 1152 ABGB
§ 6 Abs. 1 AngG
1. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag, der Arbeitgeber schuldet daher eine Bruttovergütung, die der Arbeitnehmer auch als solche einklagen kann.
11.11.4.Nr.1
§ 1152 ABGB
§ 6 Abs. 1 AngG
1. Der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich auf einen Bruttobetrag, der Arbeitgeber schuldet daher eine Bruttovergütung, die der Arbeitnehmer auch als solche einklagen kann.
