11.11.3.Nr.7
§ 877 ABGB
§ 1431 ABGB
§ 1437 ABGB
§ 1486 Z 5 ABGB
§ 78 EStG
§ 79 EStG
§ 83 Abs. 1 EStG
1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich nicht geschuldetes Entgelt bezahlt, so kann er dieses nach § 1431 ABGB zurückfordern, außer wenn der Arbeitnehmer die irrtümliche Mehrleistung gutgläubig empfangen und verbraucht hat. § 1437 ABGB gilt ganz allgemein für sämtliche Kondiktionsansprüche.

