11.11.3.Nr.6
§ 1295 ABGB
§ 42 Abs. 2 Z 2 VBO 1995
1. Ein „Lohnsteuerschaden“ ist vom rechtswidrig und schuldhaft handelnden Arbeitgeber nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen.
11.11.3.Nr.6
§ 1295 ABGB
§ 42 Abs. 2 Z 2 VBO 1995
1. Ein „Lohnsteuerschaden“ ist vom rechtswidrig und schuldhaft handelnden Arbeitgeber nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen.
