11.11.3.Nr.3
§ 1295 ABGB
§ 49a ASGG
1. Grundsätzlich ist ein „Lohnsteuerschaden“, den ein Arbeitnehmer progressionsbedingt dadurch erleidet, dass sein Arbeitsverhältnis infolge unwirksamer Entlassung letztlich aufrecht fortbesteht und die nachzuzahlenden Bezüge erst in einem späteren Jahr zusammen mit dem laufenden Bezug nachbezahlt werden, vom rechtswidrig und schuldhaft handelnden Arbeitgeber nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen.

