11.11.3.Nr.4
§ 863 ABGB
§ 1358 ABGB
§ 1380 ABGB
§ 1389 ABGB
§ 72 EStG
1. Hat das Finanzamt die Haftung des Arbeitgebers aufgrund des § 72 EStG für zu wenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt der Arbeitgeber in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers (Republik Österreich) ein.

