11.10.2.Nr.2
§ 1435 ABGB
Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe
1. Waren geleistete Sonderzahlungen mit Ablauf des Kalenderjahres nach der damals geltenden Fassung des Kollektivvertrages nicht mehr rückforderbar, kann ein für das Folgejahr geänderter Kollektivvertrag nicht rückwirkend die bereits eingetretenen Rechtsfolgen der unter dem Regime des alten Kollektivvertrags geleisteten Zahlungen wieder ändern.

