11.10.1.Nr.13
§ 328 ABGB
§ 1431 ABGB
1. Wer irrtümlich eine Nichtschuld zahlt, kann das Geleistete gemäß § 1431 ABGB zurückfordern.
11.10.1.Nr.13
§ 328 ABGB
§ 1431 ABGB
1. Wer irrtümlich eine Nichtschuld zahlt, kann das Geleistete gemäß § 1431 ABGB zurückfordern.
