11.10.1.Nr.7
§ 1431 ABGB
§ 8 AngG
1. Der geschuldete Zeitlohn steht mit der Arbeitszeit - der Zurverfügungstellung der Arbeitskraft - und nicht dem Quantum der konkreten Arbeitsverrichtungen in einem synallagmatischen Zusammenhang.
11.10.1.Nr.7
§ 1431 ABGB
§ 8 AngG
1. Der geschuldete Zeitlohn steht mit der Arbeitszeit - der Zurverfügungstellung der Arbeitskraft - und nicht dem Quantum der konkreten Arbeitsverrichtungen in einem synallagmatischen Zusammenhang.
