11.10.1.Nr.6
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezugs - hier einer Abfertigung - wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezugs auch nur Zweifel hätte haben müssen.

