11.10.1.Nr.5
§ 1431 ABGB
§ 1437 ABGB
1. Die Rückerstattung irrtümlicher Bezüge kann dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im guten Glauben erhalten und sie als redlichen Besitz verbraucht hat.
11.10.1.Nr.5
§ 1431 ABGB
§ 1437 ABGB
1. Die Rückerstattung irrtümlicher Bezüge kann dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im guten Glauben erhalten und sie als redlichen Besitz verbraucht hat.
