11.10.1.Nr.3
§ 1431 ABGB
§ 1486 Z 5 ABGB
§ 1489 ABGB
1. Ein auf § 1431 ABGB gestützter Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitsentgelt verjährt in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB zwar grundsätzlich nach drei Jahren, jedoch erst nach 30 Jahren gemäß § 1489 ABGB, wenn der Ersatzanspruch aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

