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Entgelttäuschung durch leitenden Angestellten - OGH 17.5.2000, 9 ObA 39/00a

2. LfgFebruar 2001

11.10.1.Nr.3

§ 1431 ABGB
§ 1486 Z 5 ABGB
§ 1489 ABGB

1. Ein auf § 1431 ABGB gestützter Anspruch auf Rückzahlung von irrtümlich zuviel gezahltem Arbeitsentgelt verjährt in analoger Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB zwar grundsätzlich nach drei Jahren, jedoch erst nach 30 Jahren gemäß § 1489 ABGB, wenn der Ersatzanspruch aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

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