11.9.2.Nr.23
§ 16 ABGB
§ 19 Abs. 1 DO Wirtschaftskammern
1. Besteht auf eine Pragmatisierung kein Rechtsanspruch, kommt es bei Wechsel von einer in eine andere Kammer für die Auslegung der Übergangsbestimmung des § 19 Abs. 1 DO bei vorher noch nicht erfolgten Pragmatisierungen von Dienstnehmern letzterer Kammer vertretbar auf deren Pragmatisierungspraxis an.

