11.9.2.Nr.22
§ 16 ABGB
1. Werden nur an einzelne der dem gleichen Profit-Center (Exportabteilung) zugehörenden Mitarbeiter Leistungsprämien ausbezahlt und sind die - jeweils näher festgestellten - maßgebenden Tätigkeiten dieser prämierten Beschäftigten nicht dieselben wie die von einer anderen Mitarbeiterin des Profit-Centers, liegt keine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes vor.

