11.9.2.Nr.21
§ 16 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 36 Abs. 1 VBG
§ 50 VBG
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet jedoch seine Grenze in den zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften.
11.9.2.Nr.21
§ 16 ABGB
§ 1157 ABGB
§ 36 Abs. 1 VBG
§ 50 VBG
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Vertragsbedienstete, findet jedoch seine Grenze in den zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften.
