11.9.2.Nr.24
§ 16 ABGB
§ 10 KollV Holding G GmbH
§ 69 KollV Holding G GmbH
1. Kann sich der Dienstgeber auf eine strikte Einhaltung der Regelungen des Kollektivvertrags berufen, so kommt eine Verletzung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots nicht in Betracht.

