11.9.2.Nr.9
§ 3 Abs. 1 ArbVG
§ 16 ABGB
Arbeits- und Lohnübereinkommen Rotes Kreuz
1. Zur Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes muss der Arbeitnehmer zumindest den Anschein einer unsachlichen Behandlung darlegen. Dazu genügt der Hinweis auf eine frühere günstigere Einstufungspraxis und bloß eine aktuelle Besserstellung nicht.

