11.9.2.Nr.8
§ 16 ABGB
§ 18 Abs. 1 BPG
1. Der von der Judikatur entwickelte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dessen Grundlage jedenfalls auch in der Fürsorgepflicht zu sehen ist, verpflichtet den Arbeitgeber, nicht einzelne Arbeitnehmer willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen Arbeitnehmer.

