11.9.2.Nr.7
§ 16 ABGB
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist kein Ausfluss des konkreten Arbeitsvertrages. Er vermittelt dem Benachteiligten gerade jene Ansprüche, die ihm auf Ebene des Arbeitsvertrages vorenthalten wurden.
11.9.2.Nr.7
§ 16 ABGB
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist kein Ausfluss des konkreten Arbeitsvertrages. Er vermittelt dem Benachteiligten gerade jene Ansprüche, die ihm auf Ebene des Arbeitsvertrages vorenthalten wurden.
