11.9.2.Nr.6
§ 16 ABGB
§ 879 ABGB
§ 8 Abs. 1 AngG
1. Stünde allen Angestellten aus einer festen betrieblichen Jahresprämiensumme eine durchschnittliche Prämie von S 95.785,- zu, wurde die Summe jedoch durch Kürzung bzw. Erhöhung des Durchschnittsbetrags bei Angestellten mit bzw. ohne Krankenstandsfehlzeiten zwischen den Angestellten bloß umverteilt, haben die Angestellten mit Fehlzeiten einen Ausgleichsanspruch auf (nur) den Durchschnittsbetrag von S 95.785,-, nicht aber auf den höheren Betrag der Angestellten ohne Fehlzeiten.

