11.9.2.Nr.5
§ 16 ABGB
1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber nicht daran, bei Betriebsübungen in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und Vergünstigungen den ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren.

