11.9.2.Nr.4
§ 16 ABGB
DBPO der Arbeiterkammern
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen.
11.9.2.Nr.4
§ 16 ABGB
DBPO der Arbeiterkammern
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen.
