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Freiwillige Umreihungen - OGH 4.9.2002, 9 ObA 24/02y

9. LfgJuni 2003

11.9.2.Nr.4

§ 16 ABGB
DBPO der Arbeiterkammern

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen.

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