11.9.2.Nr.3
§ 18 Abs. 1 BPG
DO Burgenländische LWK
1. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich - also ohne sachliche Rechtfertigung - schlechter zu behandeln als die übrigen.

