11.8.2.Nr.5
§ 4 Abs. 4b KA-AZG
§ 35 Abs. 1 DO.B (SV-KollV Ärzte)
§ 45 Abs. 1 DO.B (SV-KollV Ärzte)
§ 50 Abs. 1 DO.B (SV-KollV Ärzte)
1. Geleistete, aber entgegen § 50 Abs. 1 DO.B nicht gesondert entlohnte Arbeitsbereitschaftsstunden teilweise zur Auffüllung der nicht vollständig abgerufenen (erhöhten) Arbeitsverpflichtung von 46 Wochenstunden zu verwenden, ist schon im Ansatz verfehlt.

