11.8.2.Nr.4
§ 8 MSchG
§ 14 MSchG
§ 15h Abs. 1 Satz 1 MSchG
§ 19d Abs. 3, Abs. 3a bis 3f und 8 AZG
§ 863 ABGB
§ 8 Abs. 1 VKG
1. Während der Elternteilzeit besteht zwar kein Überstundenverbot, es besteht jedoch auch keine Verpflichtung, Mehr- und Überstunden zu leisten.

