11.8.2.Nr.3
§ 10 AZG
§ 879 ABGB
1. Bei mehrfach befristet vereinbarten Mehrdienstpauschalien bedarf es in jedem Fall einer Überprüfung des Zwecks der Mehrfachbefristungen.
11.8.2.Nr.3
§ 10 AZG
§ 879 ABGB
1. Bei mehrfach befristet vereinbarten Mehrdienstpauschalien bedarf es in jedem Fall einer Überprüfung des Zwecks der Mehrfachbefristungen.
