11.8.2.Nr.2
§ 914 ABGB
KollV Arbeitskräfteüberlassung
1. Der im Rahmen einer Überstundenpauschalierung vereinbarte Vorbehalt, am Jahresende die tatsächlich geleisteten Überstunden den bereits bezahlten gegenüberzustellen, ist (nur) als Vorbehalt zu qualifizieren, jeweils zum Jahresende die Pauschalabrechnung zu widerrufen.

