11.8.2.Nr.6
§ 4 Abs. 1c
§ 4b KA-AZG idF BGBl I 76/2014
§ 15 Abs. 1 und 5 Vbg. LBedG-NebenbezügeVO
§ 15 Abs. 6 erster Satz GehG 1956
1. Gemäß § 15 Abs. 5 Vbg. LBedG-NebenbezügeVO sind Nebenbezüge - zu denen auch ein Überstundenpauschale gehört - „neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten“.

