11.8.1.Nr.11
§ 10 AZG
1. Anspruch auf Überstundenbezahlung besteht, wenn Überstunden ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden, oder wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegengenommen hat, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten.

