11.8.1.Nr.10
§ 10 Abs. 1 AZG
§ 273 Abs. 1 ZPO
1. Konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, „ob und wann der Kläger über die mit den ausbezahlten Pauschalen abgegoltenen Überstunden weitere Überstunden geleistet hat“, steht ein Anspruch auf (hier weiteres) Überstundenentgelt schon dem Grunde nach nicht fest.

