11.8.1.Nr.9
§ 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 AZG
§ 3 Abs. 2 ArbVG
Abschnitt XIV Pkt. 13 KollV Arbeiter eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie
1. In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter einzubeziehen.

