11.8.1.Nr.8
§ 19d Abs. 3a AZG
§ 26 Abs. 1 und 2 AZG
§ 273 ZPO
1. Bei Unmöglichkeit oder besondere Schwierigkeiten des Beweises der Höhe einer Forderung kann das Gericht nach § 273 ZPO den Betrag nach freier Überzeugung festsetzen, ohne dass den Kläger eine unbedingte Beweislast trifft.

