11.8.1.Nr.7
§ 10 Abs. 1 AZG
§ 5 Abs. 1 KollV Angestellte im Handwerk und Gewerbe
1. Auf eine ausdrückliche oder schlüssige Anordnung von Überstunden kommt es für den Vergütungsanspruch nicht an, wenn der Arbeitgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden können.

