11.7.2.Nr.10
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
Pkt. 7 lit. a Lohnordnung KollV private Autobusbetriebe
1. Definiert der KollV den „Einmannbetrieb“ - für den er im Linienverkehr eine Erschwerniszulage vorsieht - nicht näher, liegt ein solche nach allgemeinem Sprachgebrauch vor, wenn der Betrieb des Autobusses mit nur „einem Mann“ (einer Person) besorgt wird.

