11.7.2.Nr.9
Art. I, II BAGS-KollV-Satzung 2006
§ 31 BAGS-KollV
1. Nach § 31 des gesatzten BAGS-KV gebührt im Fall überwiegend erschwerter Arbeitsbedingungen - also wenn mehr als 80% der Arbeitszeit erschwerte Arbeitsbedingungen vorliegen - eine monatliche SEG-Pauschale, deren Höhe davon abhängt, ob der Arbeitnehmer den Verwendungsgruppen 1-3 oder 4-9 angehört.

