11.7.2.Nr.6
§ 6 ABGB
§ 7 ABGB
Arbeiter-KollV private Autobusbetriebe
1. Sieht der Kollektivvertrag eine (tägliche) Mindestanzahl von abzurechnenden Stunden vor und verweist er dabei ausdrücklich auf einen Abschnitt, der für Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit einen besonderen Normallohnzuschlag von 100% normiert, kann dies objektiv nur so verstanden werden, dass nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit diesem höheren Zuschlag zu entlohnen sind, sondern die gesamte zu verrechnende Arbeitszeit.

