11.7.2.Nr.5
Anhang IV KollV Privatkrankenanstalten
1. Den KollV-Parteien kann unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechend praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll.

