11.7.2.Nr.3
Abschnitt XIV Pkt. 3 Arbeiter-KollV Metallgewerbe
1. Eine Gefahrenzulage ua für Arbeiten, die zwangsläufig infolge einer Sturzgefahr eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen, steht infolge ganz erheblicher Sturzgefahr zu, wenn stehend auf dem Geländer einer zu kurzen Hebebühne unmittelbar unter einem Hallendach gearbeitet wird.

