11.7.2.Nr.2
§ 19c AZG
§ 19d AZG
§ 19g AZG
§ 1152 ABGB
§ 1153 ABGB
§ 1155 ABGB
1. Als Vereinbarung, die darauf hinausläuft, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses auf den zwingend eingeräumten Anspruch auf vertragliche Festlegung des Ausmaßes der Arbeitszeit verzichtet, ist die Beschäftigung nach beiderseitigem Bedarf-„Konsensprinzip“ unter Beachtung des Zweckes der arbeitszeitrechtlichen Regelungen insoweit unwirksam, als sie Ausmaß und Lage der Arbeitszeit von einem völlig der Willkür des Arbeitgebers überlassenen Anbot abhängig macht.

