11.7.1.Nr.6
Pkt. 9 lit b Arbeiter-KollV Hotel- und Gastgewerbe
1. Entfaltet ein Gastronomiebetrieb seine Tätigkeit weit überwiegend, und zwar in der Woche an 75 Stunden tagsüber und bloß an 18 Stunden zur typischen Nachtzeit, liegt für den kollektivvertraglichen Nachtarbeitszuschlag noch kein „Nachtbetrieb“ iSd Gastronomie-Kollektivvertrags vor.

