11.7.1.Nr.5
§ 12 AZG
Pkt. 2.g KollV Arbeiter Hotel- und Gastgewerbe (idF 1.7.2012)
1. Punkt 2.g. KV alt ist zu entnehmen, dass die Kollektivvertragsparteien bei einer Ruhezeitverkürzung auf weniger als elf Stunden und unmöglichem Ruhezeitausgleich einen Lohnzuschlag vorsehen wollten.

